Zugewinnausgleich - Neue Regeln seit dem 1. September 2009
Mit dem 1. September 2009 ist der Zugewinnausgleich reformiert worden.
Der Zugewinn ist die Differenz zwischen Anfangsvermögen (Vermögen am Tag der Eheschließung) und Endvermögen (Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages) des jeweiligen Ehepartners.
Die Differenz der beiden Zugewinne wird durch Zahlung des halben Differenzbetrages ausgeglichen, so dass am Ende jeder einen gleich hohen Gewinn aus der Ehe mitnimmt. Theoretisch war das bisher schon so, praktisch liefen die Regelungen oft leer, das will die Reform ändern.
Wichtig sind insbesondere die folgenden 3 Änderungen:
1. Berücksichtigung negativen Anfangsvermögen
Das Anfangsvermögen kann neuerdings auch negativ sein, bisher wurde es wenigstens mit 0 bewertet, auch wenn die Schulden des betreffenden Ehepartners überwogen. Die Folge: Hatte ein Ehepartner ein negatives Anfangsvermögen, beispielsweise von - 50.000 Euro und ein Endvermögen von + 20.000 Euro, dann hatte er nach alter Rechtlage einen Zugewinn von 20.000 Euro, nach neuer Rechtlage aber von 70.000 Euro. Allerdings ist es weiterhin so, dass er höchstens einen Zugewinnausgleich in Höhe seines positiven Endvermögens an den Partner zu zahlen hat - im Beispiel also 20.000. Die Neuregelung wirkt sich in diesem Beispiel aus, wenn der andere Partner auch eine Zugewinn hat, beispielsweise von 50.000 Euro. Die Differenz der Zugewinne beträgt dann 20.000 Euro, der Ausgleisbetrag beträgt die Hälfte, also 10.000 Euro. Nach altem Recht hätte der andere Partner seinerseits sogar 15.000 Euro zahlen müssen.
2. Vermögensminderung nach Zustellung des Scheidungsantrages
Wenn der Ausgleichspflichtige Partner - der mit dem höheren Zugewinn - bisher in der Zeit zwischen der Zustellung des Scheidungsantrages - dem Tag der Bemessung des Zugewinns - und der Rechtskraft des Scheidungsurteiles sein Vermögen verbraucht bzw. vermindert hatte, musste er einen Zugewinnausgleich höchstens in der Höhe seines noch vorhanden Vermögens zahlen.
Das ist geändert worden. Es spielt zukünfig keine Rolle mehr, wie sich das Vermögen der Eheleute nach Zustellung des Scheidungsantrages verändert, zur Not muss sich der Ausgleichspflichtige verschulden um den Ausgleich zahlen zu können. Das Insolvenzrisiko bleibt allerdings bestehen.
3. Vermögensverschiebungen vor Zustellung
Schließlich sind auch die Manipulationsmöglichkeiten zwischen Trennung und Einreichung des Scheidungsantrages erschwert worden.
Neu ist, dass neben dem Anspruch auf Auskunft über das Vermögen zum Tag der Zustellung der Scheidung ein Auskunftsanspruch zum Tag der Trennung getreten ist. Entsteht beim Vergleich der Vermögensstände der Verdacht, dass Vermögen verschwendet oder verschoben wurde, dann muss der verdächtigte Ehegatte den Verbleib erklären und beweisen. Gelingt ihm das nicht, dann wird der Differenzbetrag dem Zugewinn hinzugerechnet und ist auszugleichen.
Weiter Neuerungen betreffen u.a. die Pflicht zur Belegvorlage, die Schnittstellen zum Versorgungsausgleich und zur Hausratsverteilung sowie verfahrensrechtliche Fragen, insbesondere den einstweiligen Rechtsschutz.
4. Zugewinn und Schenkung, insbondere Schenkungen von Schwiegereltern
Bisher war es ständige Rechtsprechung des BGH, so z.B. BGH XII ZR58/94 aus dem Jahr 1995, dass Zuwendungen an das Schwiegerkind in der Regel von den Schwiegereltern im Falle der Scheidung nicht zurückgefordert werden konnten. Statt dessen flossen solche „Geschenke“ nur wertmäßig über den Zugewinnausgleich zum Teil an das eigene Kind – nicht an die Schwiegereltern - zurück. Wieviel und ob überhaupt etwas zum eigenen Kind zurückkam, war von den jeweiligen Vermögensentwicklungen während der Ehe abhängig. Nur wenn weit weniger als die Hälfte zur eigenen Familie zurückfloss, billigte man den Schwiegereltern einen eigenen Rückforderungsanspruch zu.
In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 03.02.2010, Az. XII ZR 189/06 den Schwiegereltern nunmehr im Fall der Scheidung der Ehe ein Rückforderungsrecht für ihre Zuwendung zugebilligt.
Im Ergebnis wird das wohl bedeuten, dass das begünstigte Schwiegerkind mehr verliert, als unter der bisherigen Rechtslage, wenn sich die Schwiegereltern zur Rückforderung entschließen. Noch ist das Urteil nicht veröffentlicht und damit nicht klar, wie das im Einzelnen aussehen wird und ob insbesondere Billigkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen sollen; ein Beispiel für den prinzipiellen Unterschied:
Die Eheleute erwerben zu gemeinsamen Eigentum ein Grundstück für 200.000 Euro. Die Eltern der Frau bezahlen die gemeinsame Schuld bei den Verkäufern. Das bedeutet, sie schenken jedem Ehepartner 100.000 Am Ende der Ehe hat das Grundstück 300.000 Euro Wert, sonst ist kein Vermögen vorhanden. Das Endvermögen der Frau beträgt 150.000 Euro, dass des Mannes auch. Wegen der Privilegierung des Schenkung für das eigene Kind beträgt der Zugewinn der Frau nur 50.000, der des Mannes 150.000, der Mann muss 50.000 Zugewinn an die Ex zahlen.
Nach der neuen Rechtsprechung müsste er stattdessen 100.000 Euro an die Schwiegereltern zurückzahlen, dafür aber nichts an die Ex.
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