Nachehelicher Unterhalt
Nachehelicher Unterhalt kann aus verschiedenen Gründen verlangt werden. Nachfolgend werden die einzelnen Tatbestände kurz erläutert:
Betreuungsunterhalt
Der das Kind/die Kinder betreuende Elternteil, gemeint ist damit immer derjenige, bei dem die Kinder wohnen, kann nach der Ehescheidung Unterhalt verlangen, weil und soweit er wegen der Betreuung der Kinder nicht oder nur zeitlich eingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
Dieser Unterhaltstatbestand hat seit der Reform vom 01.01.2008 deutlich an Gewicht verloren und ist gleichzeitig viel schwerer durchzusetzen.
Bis zur Unterhaltsreform wurde nach dem 0-8-15 Modell vom betreuenden Elternteil halbtägige Erwerbstätigkeit nach dem 8. Lebensjahr und vollschichtige Tätigkeit erst nach dem 15. Lebensjahr des Kindes bzw. des jüngsten Kindes verlangt. Diese Regelung stand zwar nicht im Gesetz, war aber durch die Rechtsprechung des BGH quasi Gesetz geworden und wurde weitgehend schematisch angewandt.
Nichteheliche Kinder waren demgegenüber benachteiligt. Ihre betreuenden Elternteile konnten nur für einen Zeitraum bis zum 3. Geburtstag Unterhalt verlangen, danach nur noch im Ausnahmefall.
Auf Klage einer nichtehliche Mutter gegen diese Ungleichbehandlung, hat das Bundesverfassungericht (BVerfG 1. Senat 09/04 ) ihr Recht gegeben und den Gesetzgeber zur Gleichstellung aufgefordert.
Das hat der Bundestag getan, allerdings nicht in die von der Klägerin intendierten Richtung, sondern in die entgegen gesetzte Richtung. Nun werden auch die betreuenden Elternteile ehelicher Kinder nicht besser behandelt, als die von nichtehelichen Kindern (vgl. § 1570 BGB und § 1615 l BGB).
Bis zum 3. Geburtstag muß der betreunde Elternteil nicht erwerbstätig sein, er kann eine ausgeübte Erwerbstätigkeit auch aufgeben. Einkommen, dass er aus Erwerbsarbeit erzielt, wird nicht oder nur zum Teil auf einen Unterhaltsanspruch angerechnet.
Danach, ab dem 3. Geburtstag, gibt es Unterhalt nur noch nach „Billigkeit“, das heißt nach dem „natürlichem Empfinden“.
Die Abwägung soll die Belange des Kindes und die bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten berücksichtigen, es geht also um kindbezogene Gründe.
Über diesen verlängerten Zeitraum hinaus soll Betreuungsunterhalt weiter und noch länger verlangt werden können, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbsfähigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht, hier geht es also um elternbezogene Gründe.
Es gibt also theoretisch 3 Zeitabschnitte mit verschiedenen Voraussetzungen, wobei der Streit bis zum 3. Geburtstag nicht um das Ob, sondern um die Höhe des Unterhaltsanspruches gehen wird, also um Fragen der Anrechnung von Erwerbseinkommen neben der Kinderbetreuung und um die Bestimmung der Höhe des unterhaltsrechtlich beachtlichen Einkommens des Pflichtigen.
Im 2. und 3. Zeitabschnitt geht der Streit schon um das Ob eines Unterhaltsanspruches. Manche Beobachter hatten angenommen, der BGH würde wieder ein Altersphasenmodell entwickeln, manche gehofft, es gäbe gar eine Rückkehr zum alten Modell. So sieht es bis jetzt nicht aus.
In seiner ersten Entscheidung zum Betreuungsunterhalt nach der Reform, hat der BGH mit Urteil vom 18. März 2009 (BGH XII ZR 74/08) in diese Richtung nichts unternommen.
Er hat ein Urteil des Kammergerichts (das Oberlandesgericht Berlins) aufgehoben und zurückverwiesen, weil die einer Billigkeitsentscheidung zugrunde liegenden Tatsachen nicht ausreichend ermittelt worden seien und so auch keine zutreffende Billigkeitsentscheidung möglich gewesen sei.
Genau da liegt das Problem, besser gesagt, die erste Hälfte des Problems. Wer hat die Betreuungsmöglichkeiten zu beweisen ? Wie kann man so etwas beweisen ? Was ist mit „Belangen des Kindes“ gemeint ? Wie sollen die bewiesen werden ?
Wenn sich das Gericht darüber Klarheit geschaffen hat, dann kommt die 2. Hälfte des Problems, die Interpretation; nämlich ob die festgestellte Situation eine Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils zulässt, oder treffender ausgedrückt, ob das Kind eine gedachte oder bestimmte Kinderbetreuungseinrichtung besuchen muss oder nicht.
Für den 3. Zeitabschnitt ist die gerichtlichen Durchsetzung ersichtlich noch schwieriger. Was die Eheleute vereinbart hatten, wovon sie zu besseren Zeiten hinsichtlich der Kindererziehung unausgesprochen ausgegangen sind, dürfte schon faktisch nicht beweisbar sein, abgesehen davon, ob es recht und billig ist, den andere Ehepartner nach dem Scheitern der Ehe daran festzuhalten.
Die Entscheidung hängt letztendlich von der privaten Einstellung des Richters oder der Richter zur Frage ab, ob eine Fremdbetreuung und wenn ja, in welchem Umfang und unter welchen weiteren Umständen, einem Kind zumutbar oder nützlich, unschädlich oder förderlich ist.
Es kann sein, dass sich das Gericht am Mainstream orientiert, es kann auch sein, dass es dagegen hält. Der Begründungsaufwand ist jedenfalls für das Gericht, aber zuallererst für die Parteien, immens gewachsen.
Dagegen hilft nur eine so frühzeitig wie möglich abgeschlossenen Ehevertrag, aber der wird wohl - aus menschlich durchaus verständlichen Gründen - weiterhin die Ausnahme bleiben. |